S A T Z U N G
des Vereins „Schützenclub
MTL e.V.“
§ 1 Name , Sitz :
Der
Verein führt den Namen Schützenclub MTL e.V.
Sitz
des Vereins ist Grimma. Mittelpunkt seiner Aktivitäten ist die
Schießhalle Grimma.
Als
Geschäftsadresse dient die jeweilige Wohnanschrift des gewählten
Vorsitzenden, die dem Amtsgericht gesondert bekannt gemacht wird.
§ 2 Zweck :
Der
Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von sporttreibenden
Bürgerinnen und Bürgern.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes. Er
organisiert und pflegt einen Trainings - und Turnierbetrieb.
Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen
Voraussetzungen zum Übungs-
und Trainingsbetrieb zur Verfügung.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Der
Verein ist überparteilich, überkonventionell und unabhängig.
Ihm
sind nationalistische und radikale Bestrebungen fremd.
Seine
Ziele sind es, Meisterschaften, Turniere und Vergleichswettkämpfe mit
anderen Vereinen durchzuführen und Auszurichten, die Pflege des Sportes
sowie die Kontaktaufnahme zu anderen Schützenvereinen. Er bildet
Schießstandaufsichten und Sportschützen für seinen Verein aus.
§ 3 Geschäftsjahr :
Geschäftsjahr
des Schützenclub MTL ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft :
Es
gibt folgende Arten der Mitgliedschaft
·
Ordentliche Mitgliedschaft
und
·
Ehrenmitglieder.
Die
Ordentliche Mitgliedschaft kann von allen in §4 genannten Personen
erworben werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in seinen
Sitzungen.
Gegen
seinen Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.
Mit
der Aufnahme erkennt das Mitglied die vorliegende Satzung des
Schützenverein Muldental e.V. sowie alle weiteren Ordnungen, die durch
Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes in Kraft treten,
an. Der Eintritt wird erst mit
Zahlung von Eintrittsgebühr und anteiligem Mitgliedsbeitrag für das
laufende Jahr wirksam.
Die
Ehrenmitgliedschaft kann einer Person verliehen werden, die sich um den Verein
und den Sport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der
beschließenden Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft :
a)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluß oder Tod.
b)
Der Austritt ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Eine Rückerstattung von Beiträgen
und Eintrittsgebühren erfolgt nicht.
c)
Die Nichtzahlung des Mitgliedsbetrages trotz
erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zieht den Ausschuss aus dem Verein nach
sich. Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
d)
Ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins erheblich
gefährdet oder in sonstiger Weise gegen den Vereinszweck oder die Vereinssatzung
grob verstößt.
e)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
f)
Alle Entscheidungen sind dem Vereinsmitglied
schriftlich zuzustellen.
§ 6 Vorstand :
Der
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der
erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
·
stellvertretender
Schatzmeister
·
Sportwart
·
Waffenwart
·
Schriftführer
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch darüber hinaus bis zur nächsten wirksamen
Neuwahl im Amt. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 7 Rechte und Pflichten :
a)
Alle
Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an allen
Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
Das Wahlrecht haben alle Ordentlichen Mitglieder.
b)
Die Mitglieder
sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beitragssätze
und der Aufnahmegebühren, sowie deren Fälligkeiten sind in der
Finanzordnung geregelt, die durch eine Mitgliederversammlung zu
beschließen ist und die unbefristet bis zu einer Änderung durch eine
Mitgliedsversammlung gilt.
§ 8
Wahlen und Abstimmungen :
a)
Pro Jahr
findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin der
Mitgliederversammlung ist dem Jahresplan zu entnehmen.
b)
Dieser
Jahresplan ist bis spätesten 31.Januar des Planjahres durch den Vorstand
zu erstellen.
Er wird durch Aushang in der Schießhalle Grimma
und über die WEB-Seite des Vereins bekannt
gemacht.
c)
Terminänderungen
sind den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail 3 Wochen vorher mitzuteilen.
d)
Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einer
Frist von einer Woche, schriftlich einberufen.
e)
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der
Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand fordern.
f)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
g)
Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von mindestens zwei drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
h)
Jede weitere
Beschlußfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
i)
Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt getrennt in offener Abstimmung per Handzeichen oder
als schriftliche geheime Wahl. Die Wahl ist auf jeden Fall geheim
durchzuführen, falls ein Mitglied dieses fordert. Diese Forderung
ist spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlleiter einzureichen.
Dies gilt auch für alle anderen Wahlen und Abstimmungen.
j)
Stehen mehrere
Bewerber zur Wahl und ergibt sich Stimmengleichheit bei der Wahlentscheidung,
dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit dem
höchsten Stimmenanteil.
§ 9
Protokolle:
Über
die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und wichtiger Beschlüsse
des Vorstandes, ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses
jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften
sind von 2 Vorstandmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10
Auflösung des Vereins:
a)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Versammlung beschlossen werden.
b)
Zur
Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der Gesamtmitglieder des
Vereins erforderlich.
c)
Im Falle einer
beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des
steuerbegünstigten bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des
Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Muldentalkreis mit dem
Zweck, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.
§ 11
Schlußbestimmung :
Diese Satzung wurde durch Beschluß der
Gründungs- und Mitgliederversammlung
am 20.10.2001 angenommen. Sie tritt mit dem Eintrag in das
Vereinsregister in Kraft.
Die vorliegende 6.Änderung erfolgte durch Beschluss
der Mitgliederversammlung am 19.04.2008.