Finanz-
und Beitragsordnung
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Die Satzung
des Schützenclub MTL e.V.
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Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist sparsam und
wirtschaftlich zu gestalten. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins
ist der Schatzmeister. Sein Handeln geschieht in Übereinstimmung mit dem
Vorstand.
Der Finanzbericht des abgelaufenen Rechnungsjahres ist zur
ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr (in der Regel April) durch den
Schatzmeister vorzulegen.
Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch zwei
von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung muss
nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über diese Prüfung ist
ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer zu erstellen, das dem Vorstand
vorzulegen ist. Weiterhin berichten sie der ersten Mitgliederversammlung im
Folgejahr über das Ergebnis.
Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung
des Vorstandes.
Zur Absicherung der finanziellen Arbeit des Vereins wird
nachfolgend genanntes Konto geführt:
Konto:
1010037605
BLZ: 860 502 00
Bank
: Sparkasse Muldental
Einzel-Verfügungsberechtigte über das Konto sind
der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister.
Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder
ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren (Datum, Art der Einnahme/Ausgabe,
von wem, an wen, Betrag). Ausgaben für den Verein werden grundsätzlich nur
gegen Einreichung von Belegen erstattet.
Über alle Finanzbewegungen ist eine genaue Buchführung zu
gewährleisten.
Von jedem neuem Mitglied wird eine einmalige
Beitrittsgebühr erhoben.
Diese Gebühr beträgt bei Eintritt 200,00 EUR.
Diese Gebühr und der anteilige Jahresbeitrag sind
bei Aufnahme in den Verein sofort fällig.
Die bei Aufnahme in den Verein fällige Zahlung hat
bar bzw. per Überweisung zu erfolgen. Eventuelle Ermäßigungen wegen erteilter
Einzugsermächtigung gelten erst ab dem Folgejahr.
Jedes Mitglied zahlt ab dem Monat, in dem es in den Verein
aufgenommen wurde, Mitgliedsbeiträge. Das Mitglied ist dazu verpflichtet,
seinen Beitrag unaufgefordert und pünktlich zu bezahlen.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag jeweils am
30.November für das folgende Kalenderjahr fällig.
Der Jahresbeitrag beträgt 90,00 EUR,
bei
anteiliger Mitgliedschaft 7,50 EUR für jeden angefangenen Monat..
Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
Der Mitgliedsbeitrag sollte in der Regel bargeldlos auf das
Vereinskonto überwiesen werden.
Bankverbindung für den Mitgliedsbeitrag: Vereinskonto gemäß
Punkt 1.5
Eine etwaige Barzahlung des Mitgliedsbeitrags hat direkt an
den Kassenwart zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen an ein anderes
Vorstandsmitglied zur Weiterleitung. Bei
Barzahlungen ist in 2-facher Ausfertigung ein ordnungsgemäßer Beleg zu
erstellen.
Der Verein begrüßt und bevorteilt die Erteilung von
Einzugsermächtigungen. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung bis zum 01.11.
gilt folgende Beitragsregelung für das kommende Kalenderjahr:
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Der
Jahresbeitrag beträgt 84,00 EUR
( Das bedeutet eine Ermäßigung um 6,00 EUR gegenüber dem Normalbeitrag).
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Die Abbuchung
erfolgt erst am 02.01. des Beitragsjahres
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit erteilt oder
widerrufen werden. Für die Erteilung sind in der Schießhalle Formulare
erhältlich. Erteilung und Widerruf
können jedoch auch formlos schriftlich erfolgen.
Das Mitglied hat für die Deckung seines Kontos zu sorgen,
sowie dem Kassenwart unverzüglich Änderungen seiner Bankverbindung mitzuteilen.
Für eine Rücklastschrift (wegen mangelnder Deckung oder
Stornierung) wird eine pauschale Gebühr von 3,00 € erhoben. Weiterhin wird das
unter dem nachfolgenden Punkt beschriebene Mahnverfahren mit gleichen Gebühren
und einer 14-tägigen Zahlungsfrist ausgelöst.
Der Eintritt eines neuen Mitgliedes ist erst mit der
vollständigen Zahlung von Eintrittsgebühr und Beitrag für das laufende Jahr
vollzogen.
Gerät ein Mitglied (ohne erteilte Einzugsermächtigung) mit
der Zahlung des Jahresbeitrages zum 30.11. in Verzug, erfolgt im folgenden Monat eine Mahnung.
Für diese Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Ist trotz
Mahnung der Beitrag (einschließlich Mahngebühr) bis nachfolgenden 15.01. nicht
eingegangen, erfolgt der Ausschluss
des Mitgliedes aus dem Verein mit unmittelbarer Abmeldung der Mitgliedschaft
bei SSB und Landratsamt.
In sozialen Härtefällen kann auf rechtzeitigen(!) Antrag
des Mitgliedes an den Vorstand einmalig Stundung oder Teilzahlung des Beitrages
vereinbart werden. Weiterhin ist eine Ermäßigung des Beitrages z.B. bei Unfall
mit langer Rehabilitation oder bei durchgehendem Auslandsaufenthalt länger 6
Monaten möglich. Über diese Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand auf der
Grundlage eines formlosen Antrags des Mitgliedes, ein Rechtsanspruch besteht
nicht.
Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft kann nur
schriftlich bis zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erfolgen.
Wird ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes / der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen, erfolgt keine Rückerstattung der
Beiträge.
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Mitgliedsbeiträge
an übergeordnete Institutionen
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Verträge zur
Nutzung von Schießsportanlagen, Unterstützung der Wettkampftätigkeit
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Kosten der
laufenden Geschäftstätigkeit (Gebühren, Porto, Büromaterial, u.a.)
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Instandhaltung
und Erweiterung des Inventars
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Gestaltung von
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage der
Finanzordnung über notwendige Ausgaben.
Zum Abschluss von Verträgen und
Investitionen, die eine Summe von 500,00 Euro übersteigen, ist die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Festlegung gilt nur für die
Beschlussfassung im Innenverhältnis, die Handlungsbefugnis des Vereins im
Außenverhältnis, insbesondere die Verfügungsberechtigung für die Vereinskonten
wird dadurch nicht eingeschränkt.
Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt, zu ihrer
Änderung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die neue Eintrittsgebühr gilt ab
Eintrittsdatum 1.7.2008.
5. Änderung vom 19.04.2008