Finanz- und Beitragsordnung

1     Grundsätze

1.1      Grundlagen

·         Die Satzung des Schützenclub MTL e.V.

·         Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist sparsam und wirtschaftlich zu gestalten. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

1.2     Verantwortlichkeiten

Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der Schatzmeister. Sein Handeln geschieht in Übereinstimmung mit dem Vorstand.

1.3     Berichterstattung

Der Finanzbericht des abgelaufenen Rechnungsjahres ist zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr (in der Regel April) durch den Schatzmeister vorzulegen.

1.4     Kassenprüfer

Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über diese Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer zu erstellen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Weiterhin berichten sie der ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr über das Ergebnis.

Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

1.5     Abwicklung des Bank- und Bargeldverkehrs

Zur Absicherung der finanziellen Arbeit des Vereins wird nachfolgend genanntes Konto geführt:

Konto:      1010037605

BLZ:         860 502 00

Bank :       Sparkasse Muldental

Einzel-Verfügungsberechtigte über das Konto sind der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister.

Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren (Datum, Art der Einnahme/Ausgabe, von wem, an wen, Betrag). Ausgaben für den Verein werden grundsätzlich nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.

Über alle Finanzbewegungen ist eine genaue Buchführung zu gewährleisten.

2     Einnahmen

2.1     Beitrittsgebühr

Von jedem neuem Mitglied wird eine einmalige Beitrittsgebühr erhoben.

Diese Gebühr beträgt bei Eintritt  200,00 EUR.

Diese Gebühr und der anteilige Jahresbeitrag sind bei Aufnahme in den Verein sofort fällig.

Die bei Aufnahme in den Verein fällige Zahlung hat bar bzw. per Überweisung zu erfolgen. Eventuelle Ermäßigungen wegen erteilter Einzugsermächtigung gelten erst ab dem Folgejahr.

2.2     Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt ab dem Monat, in dem es in den Verein aufgenommen wurde, Mitgliedsbeiträge. Das Mitglied ist dazu verpflichtet, seinen Beitrag unaufgefordert und pünktlich zu bezahlen.

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag jeweils am 30.November für das folgende Kalenderjahr fällig.

Der Jahresbeitrag beträgt 90,00 EUR,

bei anteiliger Mitgliedschaft 7,50 EUR für jeden angefangenen Monat..

Mitglieder des Vorstandes und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Der Mitgliedsbeitrag sollte in der Regel bargeldlos auf das Vereinskonto überwiesen werden.

Bankverbindung für den Mitgliedsbeitrag: Vereinskonto gemäß Punkt 1.5

Eine etwaige Barzahlung des Mitgliedsbeitrags hat direkt an den Kassenwart zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen an ein anderes Vorstandsmitglied zur Weiterleitung.  Bei Barzahlungen ist in 2-facher Ausfertigung ein ordnungsgemäßer Beleg zu erstellen.

2.3     Einzugsermächtigung

Der Verein begrüßt und bevorteilt die Erteilung von Einzugsermächtigungen. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung bis zum 01.11. gilt folgende Beitragsregelung für das kommende Kalenderjahr:

·         Der Jahresbeitrag  beträgt 84,00 EUR
( Das bedeutet eine Ermäßigung um 6,00 EUR gegenüber dem Normalbeitrag).

·         Die Abbuchung erfolgt erst am 02.01. des Beitragsjahres

Die Einzugsermächtigung kann jederzeit erteilt oder widerrufen werden. Für die Erteilung sind in der Schießhalle Formulare erhältlich. Erteilung und  Widerruf können jedoch auch formlos schriftlich erfolgen.

Das Mitglied hat für die Deckung seines Kontos zu sorgen, sowie dem Kassenwart unverzüglich Änderungen seiner Bankverbindung mitzuteilen.

Für eine Rücklastschrift (wegen mangelnder Deckung oder Stornierung) wird eine pauschale Gebühr von 3,00 € erhoben. Weiterhin wird das unter dem nachfolgenden Punkt beschriebene Mahnverfahren mit gleichen Gebühren und einer 14-tägigen Zahlungsfrist ausgelöst.

2.4     Beitragsrückstand

Der Eintritt eines neuen Mitgliedes ist erst mit der vollständigen Zahlung von Eintrittsgebühr und Beitrag für das laufende Jahr vollzogen.

Gerät ein Mitglied (ohne erteilte Einzugsermächtigung) mit der Zahlung des Jahresbeitrages zum 30.11. in Verzug, erfolgt im folgenden Monat eine Mahnung. Für diese Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Ist trotz Mahnung der Beitrag (einschließlich Mahngebühr) bis nachfolgenden 15.01. nicht eingegangen, erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein mit unmittelbarer Abmeldung der Mitgliedschaft bei SSB und Landratsamt.

In sozialen Härtefällen kann auf rechtzeitigen(!) Antrag des Mitgliedes an den Vorstand einmalig Stundung oder Teilzahlung des Beitrages vereinbart werden. Weiterhin ist eine Ermäßigung des Beitrages z.B. bei Unfall mit langer Rehabilitation oder bei durchgehendem Auslandsaufenthalt länger 6 Monaten möglich. Über diese Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines formlosen Antrags des Mitgliedes, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

2.5     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft kann nur schriftlich bis zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Wird ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes / der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, erfolgt keine Rückerstattung der Beiträge.

3     Ausgaben

3.1     Zusammensetzung

·         Mitgliedsbeiträge an übergeordnete Institutionen

·         Verträge zur Nutzung von Schießsportanlagen, Unterstützung der Wettkampftätigkeit

·         Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (Gebühren, Porto, Büromaterial, u.a.)

·         Instandhaltung und Erweiterung des Inventars

·         Gestaltung von Mitgliederversammlungen

3.2     Verfahrensweise

Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage der Finanzordnung über notwendige Ausgaben.

Zum Abschluss von Verträgen und Investitionen, die eine Summe von 500,00 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis, die Handlungsbefugnis des Vereins im Außenverhältnis, insbesondere die Verfügungsberechtigung für die Vereinskonten wird dadurch nicht eingeschränkt.

4     Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt, zu ihrer Änderung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  Die neue Eintrittsgebühr gilt ab Eintrittsdatum 1.7.2008.

 

5. Änderung vom 19.04.2008